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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb digitaler Produkte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Sämtliche Leistungen unseres Vereins, gegenüber  Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf oder Miete) digitaler Produkte erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

(2) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein (nachfolgend „Kunde(n)“). Im Sinne der Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss eine Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Allen Vereinbarungen und Angebote liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie gelten mit der Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden in keinem Fall Gegenstand des Vertrages, und zwar auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

Ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Auftragnehmer“ die Rede, so ist damit der Verein zur Förderung der Teilhabe von alten Menschen und Menschen mit Einschränkungen am gemeinschaftlichen Leben gemeint.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Verein bietet Kunden Stadtplandaten einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände zum Erwerb an. Die nähere Beschreibung der Produkte ergibt sich aus verbindlichen Angeboten.

(2) Für die Beschaffenheit der gelieferten Stadtplandaten ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunde vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch im Angebot noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kartendaten schuldet der Verein nicht.

§ 3 Nutzungsumfang

(1) Der Verein räumt dem Kunden ein dem Grunde nach zweckorientiertes Nutzungsrecht ein. Sollte der Zweck nicht ausreichend beschrieben sein, gilt zum Schutze des Urhebers die kleinste sich daraus ergebende Nutzungseinräumung. Im Printbereich gilt das ohne gesonderte Vereinbarung für eine (1) Auflage in einem Buch in einem Jahr mit einmaliger unbeschränkter Auflagenhöhe. Eine weitere etwaige Nutzung darüber hinaus bedarf einer weiteren Folgevereinbarung, ohne diese eine weitere Nutzung ausgeschlossen ist.

(2) Der Kunde darf die Vertragsgegenstände nur zu dem vereinbarten Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne  des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Die gewerbliche Weitervermietung und der Weiterverkauf sind generell untersagt.

(3) In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Ziff. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Verein.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Verzug

(1) Die Vergütung ergibt sich aus den verbindlichen Angeboten, welche freibleibend sind.

(2) Die Vergütung ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Bereitstellung oder Verwertungserlaubnis der Vertragsgegenstände und Information des Kunden über die Bereitstellung.

(3) Der Kunde ist zu einer Nutzung der Kartendaten, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung/Angebot des Vereins berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insb. beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Verein berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste bzw. des Angebotes  eine Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Verzug tritt 14 Tage nach Zugang einer Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Verein ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich der für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringende Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem wird eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Verein bleibt vorbehalten.

(6) Einwendungen des Kunden gegen Rechnungen sind innerhalb von drei Monaten nach Rechnungszugang schriftlich anzuzeigen. Hiernach ist die Geltendmachung von Einwendungen ausgeschlossen.

§ 5 Schutz von Software und Anwendungsdokumentation

(1) Soweit nicht dem Kunde nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen Kartendaten, Kartenportale und Software (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insb. das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte sowie sämtliche Nutzungsrechte und Verwertungsrechte und Vermögensrechte – ausschließlich dem Verein zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Verein oder durch den Kunden selbst. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

(2) Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung  zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. § 7 bleibt unberührt.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder
-zeichen zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.

(4) Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 7 vor-liegt, oder gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Kartendaten und Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2) Der Kunde testet die Kartendaten bzw. die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Zweck bzw. Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Kartendaten und Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

(3) Der Verein ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard-und Software bzw. Verwendung wie Druckaufträge und ähnliches des Kunden nehmen. Der Verein ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

(4) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Kartendaten und Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(5) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 7 Liefer-und Leistungszeit, höhere Gewalt

(1) Die Kartendaten und Software werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

(2) Der Verein bewirkt die Lieferung, indem der Verein die Kartendaten und Software in einem Netz abrufbar bereit stellt oder sendet oder frei gibt zur wiederholten Nutzung, und dies dem Auftraggeber mitteilt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, zu dem die Kartendaten und Software im Netz abrufbar oder geliefert oder sonst bereitgestellt sind, maßgeblich.

(4) Solange der Verein auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Verein teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

§ 8 Haftung

(1) Der Verein haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten beruhen, unbegrenzt.

(2) Der Verein haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und auf berechtigte Einwände und Mängelbeschreibungen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung seitens des Vereins ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre, soweit nicht die Voraussetzungen der § 10Abs. 1 oder § 10Abs. 2 vorliegen.

(5) Ausgeschlossen ist jede Haftung bei Störungen des Kundenrechners sowie der Kommunikationswege vom Kundenrechner zum Verein.

(6) Unwesentliche Fehler sind dem Kunden zumutbar. In ihrem Fall bestehen keine Ansprüche gegen den Verein. Ein unwesentlicher Fehler liegt insbesondere vor, wenn er auf der Verwendung nicht geeigneter Kartendaten und Hard- oder Software durch den Kunden oder seinen Internetanbieter basiert, wenn der Fehler bei der Wiedergabe den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt, bei höherer Gewalt, bei Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder Leitungsausfall, bei Netzwerkstörungen oder Ausfall des genutzten Servers von nicht länger als 24 Stunden innerhalb von 30 Tagen.

(7) Soweit der Verein die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt der Verein keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt der Verein in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die vom Verein zu erbringenden Dienst-oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verein insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(9) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen vom Verein sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Anbieters.

(10) Die genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11) Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag aus Gewährleistung und Haftung verjähren spätestens nach 12 Monaten ab Fälligkeit und möglicher Kenntnis des Anspruchs. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit sowie bei Körperschäden, bei der Nichterfüllung selbständiger Garantien und bei Arglist des Anbieters. Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Anspruchsgrund entstanden ist und der Vertriebspartner Kenntnis von der Anspruchsberechtigung erlangt hat.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängel

(1) Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen vom Verein eine Durchführung dieses Vertrags einer Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

(2) Der Verein leistet nach den Regeln des Kaufrechts oder des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 2Ziff. 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

(3) Der Verein leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt der Verein nach seiner Wahl dem Kunde einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Verein dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet der Verein zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft der Verein nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden gem. § 439 BGB bleiben unberührt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Verein im Rahmen der in festgelegten Grenzen. Der Verein kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Verein über.

(6) Erbringt der Verein Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insb., wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Verein zuzurechnen ist. Zu Vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten vom Verein, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 8 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(7) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde dem Verein unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Verein hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit dem Verein ab und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.

(8) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Verein, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

(6) Der Verein darf auch ohne Einwilligung des Kunden diesen auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Verein darf ferner mit Einwilligung des Kunden die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

§ 11 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

(4) Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.

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